Kurzarbeit: Was für die Steuererklärung wichtig ist
Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie hat sich viel verändert. Auch in den Unternehmen hat sich der betriebliche Alltag so negativ entwickelt, dass viele Unternehmen Kurzarbeit anmelden und für die Belegschaft Kurzarbeitergeld beantragen mussten. Viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer fragen sich, was sagt der Steuerberater in meiner Nähe zur steuerlichen Behandlung des Kurzarbeitergeldes. Muss es z. B. in der Steuererklärung angegeben und versteuert werden?
In diesem Fall besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung
In der Regel sind sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer nicht zu der Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Wer eine erhöhte Entfernungspauschale geltend machen kann, reicht die Steuererklärung freiwillig beim Finanzamt ein, um von einer Steuererstattung zu profitieren. Das Finanzamt nimmt in diesen Fällen eine sogenannte Antragsveranlagung vor.
Die Ausnahmen von dieser gesetzlichen Regelung sind im § 46 Einkommensteuergesetz (EStG) genannt. Hiernach wird auch derjenige Arbeitnehmer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, der von seinem Arbeitgeber eine Lohnersatzleistung erhalten hat.
Zu den Lohnersatzleistungen zählt neben dem Arbeitslosengeld und dem Mutterschaftsgeld auch das Kurzarbeitergeld.
Die Behandlung des Kurzarbeitergeldes in der Steuererklärung
Die Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis werden steuerrechtlich den Einkünften aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit zugerechnet. Möchte ein Arbeitnehmer freiwillig eine Steuererklärung abgeben, muss er diese Einnahmen als laufenden Arbeitslohn in der Anlage N deklarieren.
Erhält der Arbeitnehmer von der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld, handelt es sich nicht um laufenden Arbeitslohn. In diesem Fall besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Der Bezug des Kurzarbeitergeldes selbst ist nicht steuerpflichtig. Durch die Auswirkung auf den Progressionsvorbehalt wirken sich die Einnahmen aber auf den persönlichen Steuersatz des Arbeitnehmers aus. Progressionsvorbehalt bedeutet, dass der Steuersatz mit einem ansteigenden zu versteuernden Einkommen ebenfalls ansteigt.
Ist das zu versteuernde Einkommen hoch genug, kann es bei der Steuerveranlagung zu einer Steuernachzahlung kommen. Dies ist z. B. möglich, wenn sich der Arbeitnehmer nur zu 50 % in Kurzarbeit befindet und zu 50 % seinen arbeitsvertraglich vereinbarten Lohn erhält.
Bei „Kurzarbeit Null“ ist eine Steuernachzahlung so gut wie ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer allein zur Einkommensteuer veranlagt wird oder wenn die Ehefrau bei einer Zusammenveranlagung keine Einnahmen zu versteuern hat.
Die Auswirkung des Corona-Bonus
Leistete ein Arbeitgeber in der Vergangenheit zusätzlich zu dem Kurzarbeitergeld einen Zuschuss, musste dieser lohnversteuert werden. Der Ausbruch der Corona-Pandemie ist dafür verantwortlich, dass die Bundesregierung diese gesetzliche Regelung für die Jahre 2020 und 2021 ausgesetzt hat. Mit Verabschiedung des Jahressteuergesetzes wurde die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 geltende Regelung bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Für einen steuerfreien Bezug der Prämie setzt der deutsche Gesetzgeber voraus, dass die Arbeitgeberzuwendung zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Steuerfreiheit besteht auch nur für einen Zuschuss, der den Betrag von 1.500 Euro nicht übersteigt.
Fragen Sie sich nun auch: „Wo ist der nächste Steuerberater in meiner Nähe? “ ? Dann gehen Sie das Thema endlich an und bekommen unter Umständen sogar noch den Corona-Bonus.
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